Hochwasser Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung

    – Antragstellung ab sofort beim Landratsamt möglich

    Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat, sind 
    als erste rasche finanzielle Unterstützung für Privathaushalte und nicht gewerbliche 
    Vermieter die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ 
    vorgesehen. Geltungsbereich hierfür ist ganz Bayern. Als zeitlicher Geltungsbereich 
    wird der Zeitraum ab dem 31. Mai 2024 festgelegt. 
    Für Personen bzw. Haushalte, die direkt von dem Hochwasser betroffen sind 
    stehen seitens der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat 
    Soforthilfen zur Verfügung: 
     Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro 
    je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %). 
     Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis 
    zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag 
    von 50 %). 
    Die Antragsformulare sind unter www.landkreis-erding.de/presse_aktuelles/laufende-verwaltungsverfahren/
    Zuwendungsvoraussetzungen: 
    Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“: 
     Zuwendungsempfänger (Eigentümer und Mieter) sind private Haushalte, die 
    durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten 
    haben. 
     Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur 
    Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar 
    gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden. 
     Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für 
    denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und 
    Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat 
    nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt. 
    Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter 
    Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. 
    Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu 
    führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen) 
    Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind 
    und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden. 
    Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ 
     Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat 
    genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude. 
     Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur 
    Beseitigung der bezeichneten Ölschäden verwendet werden. 
    Büro des Landrats
    Pressestelle 
    Dienstgebäude 
    Alois-Schießl-Platz 2 
    85435 Erding 
    Erding, 06.06.2024 
    Ansprechpartner/in: 
    Claudia FiebrandtKirmeyer 
    Zi.Nr.: 208 
    Tel. 08122 58-1346 
    Fax 08122 58-1109 
    presse@lra-ed.de 

    Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als 
    solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von 
    Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden 
    Rechnungen vorzulegen. 
    Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei 
    begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine 
    Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa 
    Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern. 
    Durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige 
    freier Berufe, für die die Regierung von Oberbayern zuständig ist, können sich mit 
    Anfragen direkt an das Funktionspostfach hochwasser@reg-ob.bayern.de wenden. 

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